RGBl. Nr. 58/1906
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27neu
Paragraph 27,
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.
Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer.