RGBl. Nr. 58/1906
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81neu
Paragraph 81,
Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft.