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RGBl. Nr. 58/1906

kundgemacht 15.03.1906 RIS↗
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Kundmachung RGBl. Nr. 58/1906× zu GmbHG×

Änderungen durch diese Kundmachung

GmbH-Gesetz (GmbHG) neu § 0↗RIS↗
§ 96neu
in Kraft 15.06.1906 – 30.06.1996 · idF RGBl. Nr. 58/1906 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 96↗RIS↗

Paragraph 96,

Die Liquidation unterbleibt, wenn das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren oder an eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen haben die Vorschriften des Artikels 247 des Handelsgesetzbuches sinngemäß Anwendung zu finden.