Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 5/1907

kundgemacht 10.01.1907 RIS↗
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Kundmachung RGBl. Nr. 5/1907× zu ApoG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 10.01.1907 – 31.07.1996 · idF RGBl. Nr. 5/1907 · danach: BGBl. Nr. 379/1996 § 31↗RIS↗

Paragraph 31,

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate, sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer inländischen öffentlichen Apotheke beziehen.

Die Bestimmungen der Paragraphen 6,, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.