RGBl. Nr. 5/1907
Gesetz, betreffend die Regelung des Apothekenwesens
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34,
Tierärztliche Hausapotheken.
Die diplomierten Tierärzte und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.
Die Bestimmungen des Paragraph 7,, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.