RGBl. Nr. 177/1909
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
Paragraph 69,
Strafverfügungen der Gerichte.
Das Gericht kann in den Übertretungssachen, die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen sind, Strafverfügungen (Paragraph 460, St. P. O.) erlassen, sofern es höchstens Arrest von einer Woche oder eine Geldstrafe von 100 K zu verhängen findet.