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RGBl. Nr. 86/1912

kundgemacht 01.05.1912 RIS↗
Gesetz, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 86/1912× zu BauRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 15.06.1912 · idF RGBl. Nr. 86/1912 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Bei der Exekution auf ein mit Baurecht belastetes Grundstück sind die Vorschriften über die Exekution auf ein mit einer Dienstbarkeit belastetes Grundstück sinngemäß anzuwenden; Bauzinsforderungen sind als Einkünfte der Liegenschaft zu behandeln. Sofern zugunsten öffentlicher Abgaben, die nach den bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht am Grundstücke genießen, Zwangsversteigerung stattfindet, muß das Baurecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.