RGBl. Nr. 86/1912
Gesetz, betreffend das Baurecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Paragraph 12,
Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.
Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.