RGBl. Nr. 86/1912
Gesetz, betreffend das Baurecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
römisch drei. Gebührenrechtliche Bestimmungen.
Paragraph 15,
Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den Paragraph 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.