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RGBl. Nr. 86/1912

kundgemacht 01.05.1912 RIS↗
Gesetz, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 86/1912× zu BauRG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Baurechtsgesetz (BauRG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 15.06.1912 · idF RGBl. Nr. 86/1912 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

Der Wert der im Sinne des Paragraph 3,, Absatz 2, bedungenen wiederkehrenden Leistungen (Bauzinse) ist folgendermaßen zu veranschlagen:

Ziffer eins Wenn zwischen dem für die Gebührenbemessung maßgebenden Zeitpunkte und dem Zeitpunkte des Erlöschens des Baurechtes ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren gelegen ist, mit der Summe der für diesen Zeitraum bedungenen Bauzinse;

Ziffer 2 wenn dieser Zeitraum zehn oder mehr Jahre, jedoch höchstens fünfundvierzig Jahre beträgt, mit dem Zehnfachen des jährlichen Bauzinses;

Ziffer 3 wenn dieser Zeitraum mehr als fünfundvierzig Jahre beträgt, mit dem Fünfzehnfachen des jährlichen Bauzinses.

Sind in den in Ziffer 2 und 3 angeführten Fällen die wiederkehrenden Leistungen für die einzelnen Jahre von ungleicher Höhe, so hat der für die Gesamtdauer des Baurechtes sich ergebende Jahresdurchschnitt der Bauzinse die Grundlage der in Ziffer 2 und 3 vorgesehenen Berechnung zu bilden.