RGBl. Nr. 114/1912
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes können Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht nur begründen, wenn im einzelnen Falle durch Ausspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist für das Gericht bindend und muß mit dem Gesuche um bücherliche Eintragung des Baurechtes urkundlich nachgewiesen werden. Es ist daher Sache des Gesuchstellers, die Entscheidung vor Anbringung des Gesuches einzuholen.
Wird der Antrag von einer Anstalt oder Vereinigung unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens gestellt, so hat die politische Landesbehörde auch zu der Vorfrage der Gemeinnützigkeit Stellung zu nehmen.