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RGBl. Nr. 114/1912

kundgemacht 12.06.1912 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 114/1912× zu Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 27.07.1912 – 30.06.1990 · idF RGBl. Nr. 114/1912 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes können Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen an ihren Grundstücken ein Baurecht nur begründen, wenn im einzelnen Falle durch Ausspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht. Diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist für das Gericht bindend und muß mit dem Gesuche um bücherliche Eintragung des Baurechtes urkundlich nachgewiesen werden. Es ist daher Sache des Gesuchstellers, die Entscheidung vor Anbringung des Gesuches einzuholen.

Wird der Antrag von einer Anstalt oder Vereinigung unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens gestellt, so hat die politische Landesbehörde auch zu der Vorfrage der Gemeinnützigkeit Stellung zu nehmen.