Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;
RGBl. Nr. 114/1912
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zahl der Baurechtseinlage;
- Ziffer 3Name der Katastralgemeinde;
- Ziffer 4Anmerkung.