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RGBl. Nr. 114/1912

kundgemacht 12.06.1912 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 114/1912× zu Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 27.07.1912 · idF RGBl. Nr. 114/1912 § 11↗RIS↗

Paragraph 11,

Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;
  2. Ziffer 2
    Zahl der Baurechtseinlage;
  3. Ziffer 3
    Name der Katastralgemeinde;
  4. Ziffer 4
    Anmerkung.