Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 114/1912

kundgemacht 12.06.1912 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 114/1912× zu Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 27.07.1912 · idF RGBl. Nr. 114/1912 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.