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RGBl. Nr. 118/1914

kundgemacht 03.06.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung RGBl. Nr. 118/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 9 § 0↗RIS↗
§ 418neu
in Kraft 01.08.1914 – 30.04.2022 · idF RGBl. Nr. 118/1914 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 418↗RIS↗

Paragraph 418,

  1. Absatz eins,Die für die Gerichtsacten bestimmte schriftliche Abfassung des Urtheiles ist vom Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wird durch Versäumungsurteil nach dem Begehren des Klägers oder durch Verzicht- oder Anerkenntnisurteil erkannt, so kann die für die Gerichtsakten bestimmte Abfassung des Urteils durch den vom Richter zu unterschreibenden Urteilsvermerk ersetzt werden. Die näheren Vorschriften über den Urteilsvermerk werden durch Verordnung erlassen.
  2. Absatz 2,Der Auszug eines Urtheiles muss nebst dem Urtheilsspruche auch die in Paragraph 417,, Ziffer eins und 2 bezeichneten Angaben enthalten.
  3. Absatz 3,Vor Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigungen an die Parteien können Auszüge und Abschriften des Urtheiles nicht ertheilt werden.