RGBl. Nr. 263/1914
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
Die Überführung der Leichen aus dem Sterbehaus in die Leichenkammer hat ohne Begleitung, die Überführung aus dem Sterbehaus auf den Friedhof in aller Stille und auf dem kürzesten Weg stattzufinden.
Zur Überführung dürfen nur solche Transportmittel benützt werden, die einer Reinigung und Desinfektion leicht unterzogen werden können.
Die Benützung von dem öffentlichen Verkehr dienendem Fuhrwerk für die Überführung der Leichen ist verboten.