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RGBl. Nr. 263/1914

kundgemacht 01.10.1914 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Kundmachung RGBl. Nr. 263/1914× zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

Die Überführung der Leichen aus dem Sterbehaus in die Leichenkammer hat ohne Begleitung, die Überführung aus dem Sterbehaus auf den Friedhof in aller Stille und auf dem kürzesten Weg stattzufinden.

Zur Überführung dürfen nur solche Transportmittel benützt werden, die einer Reinigung und Desinfektion leicht unterzogen werden können.

Die Benützung von dem öffentlichen Verkehr dienendem Fuhrwerk für die Überführung der Leichen ist verboten.