RGBl. Nr. 263/1914
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Die politische Behörde ist berechtigt, den Zeitpunkt der Beerdigung der Leichen festzusetzen.