RGBl. Nr. 263/1914
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
Die religiösen Zeremonien bei Leichen dürfen nur in entsprechend eingerichteten Leichenhallen, sonst aber nur im Freien vorgenommen werden.