RGBl. Nr. 263/1914
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
In dem über die Obduktion aufzunehmenden Protokolle sind alle wichtigen Umstände, sowie die vom Leiter der Amtshandlung getroffenen Anordnungen hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Bestattung der Leichenteile und der Beseitigung der Abwässer zu verzeichnen.