Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 263/1914

kundgemacht 01.10.1914 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen
Kundmachung RGBl. Nr. 263/1914× zu Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.1914 · idF RGBl. Nr. 263/1914 § 6↗RIS↗

römisch zwei. Abschnitt.
Maßnahmen in Bezug auf Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen.

Paragraph 6,

Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen müssen, sobald der Totenbeschauer den Eintritt des Todes vorschriftsmäßig festgestellt hat, mit tunlichster Beschleunigung in mit Desinfektionsflüssigkeit getränkte Tücher gehüllt und in dicht schließende Särge (innen verdichtete Holzsärge oder gut zu verschraubende oder zu verlötende Metallsärge) gelegt werden, deren Boden mit einer reichlichen Schicht eines gut aufsaugenden Mittels (Sägespäne, Torfmull, Holzkohlenpulver usw.) bedeckt ist.