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RGBl. Nr. 276/1914

kundgemacht 13.10.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche
Kundmachung RGBl. Nr. 276/1914× zu ABGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 49 § 0↗RIS↗
§ 741neu
in Kraft 27.11.1914 – 31.12.2016 · idF RGBl. Nr. 276/1914 · danach: BGBl. I Nr. 87/2015 § 741↗RIS↗

Vierte Linie: Die Urgroßeltern.

Paragraph 741,

  1. Absatz eins,Nach gänzlicher Erlöschung der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Auf die Großeltern des Vaters des Erblassers entfällt die eine Hälfte der Erbschaft, auf die Großeltern der Mutter die andere Hälfte. In jede Hälfte der Erbschaft teilen sich die beiden Großelternpaare zu gleichen Teilen. Ist ein Teil eines Großelternpaares nicht vorhanden, so fällt das auf diesen Teil entfallende Achtel der Erbschaft an den überlebenden Teil dieses Großelternpaares. Fehlt ein Großelternpaar, so ist zu seinem Viertel das andere Großelternpaar desselben Elternteiles des Erblassers berufen.
  2. Absatz 2,Fehlen die Großelternpaare des einen Elternteiles des Erblassers, so sind zu der auf sie entfallenden Nachlaßhälfte die Großelternpaare des anderen Elternteiles in demselben Ausmaß wie zu der ihnen unmittelbar zufallenden Nachlaßhälfte berufen.