RGBl. Nr. 276/1914
Kaiserliche Verordnung über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 760neu
Erblose Verlassenschaft.
Paragraph 760,
Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist oder wenn niemand die Erbschaft erwirbt, fällt die Verlassenschaft als ein erbloses Gut dem Staate anheim.