Absatz eins,Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
RGBl. Nr. 337/1914
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Anfechtungsgegner.
Paragraph 11,
- Absatz 2,Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
- Ziffer einswenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, welche das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
- Ziffer 2wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
- Ziffer 3wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
- Absatz 3,Zur Erstreckung der Fristen nach Paragraph 9, genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.