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RGBl. Nr. 337/1914

kundgemacht 11.12.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 337/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anfechtungsordnung (AnfO) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 01.01.1915 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 337/1914 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 11↗RIS↗

Anfechtungsgegner.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung ist auch gegen den Erben zulässig.
  2. Absatz 2,Gegen einen anderen Rechtsnachfolger oder Rechtsnehmer ist die gegen seinen Rechtsvorgänger begründete Anfechtung nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes Umstände bekannt waren oder bekannt sein mußten, welche das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen;
    2. Ziffer 2
      wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht;
    3. Ziffer 3
      wenn er ein naher Angehöriger des Schuldners ist, es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen seinen Vorgänger begründen, weder bekannt waren noch bekannt sein mußten.
  3. Absatz 3,Zur Erstreckung der Fristen nach Paragraph 9, genügt die Zustellung des Schriftsatzes an denjenigen, gegen den die Anfechtung stattfinden soll.