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RGBl. Nr. 337/1914

kundgemacht 11.12.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 337/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anfechtungsordnung (AnfO) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.01.1915 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 337/1914 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 13↗RIS↗

Inhalt des Anfechtungsanspruches.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, kann der Gläubiger soweit für sich beanspruchen, als es zu seiner Befriedigung erforderlich ist; ist dies nicht tunlich, so ist Ersatz zu leisten.
  2. Absatz 2,Der zur Leistung Verpflichtete ist als unredlicher Besitzer anzusehen, dessen Erbe jedoch nur dann, wenn ihm die Umstände, die das Anfechtungsrecht gegen den Erblasser begründen, bekannt waren oder bekannt sein mußten.
  3. Absatz 3,Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, daß sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre.