RGBl. Nr. 337/1914
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Befreiung des Anfechtungsgegners.
Paragraph 17,
Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, daß er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.