Absatz eins,Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.
RGBl. Nr. 337/1914
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Anfechtungsbefugnis.
Paragraph 8,
- Absatz 2,Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.