Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 337/1914

kundgemacht 11.12.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 337/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anfechtungsordnung (AnfO) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.01.1915 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 337/1914 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 8↗RIS↗

Anfechtungsbefugnis.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.
  2. Absatz 2,Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.