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RGBl. Nr. 39/1915

kundgemacht 23.02.1915 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen
Kundmachung RGBl. Nr. 39/1915× zu Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 23.02.1915 – 24.05.2022 · idF RGBl. Nr. 39/1915 · danach: BGBl. II Nr. 197/2022 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.