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RGBl. Nr. 372/1915

kundgemacht 19.12.1915 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachung RGBl. Nr. 372/1915× zu Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 19.12.1915 · idF RGBl. Nr. 372/1915 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (Paragraph 464,, Ziffer eins und 2, StPO.), kann bei dauernder Verhinderung des erkennenden Richters von einem anderen Richter ausgefertigt werden, wenn der Ankläger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Das Einverständnis wird angenommen, wenn die Partei innerhalb der vom Gerichte bestimmten Frist keine Erklärung abgibt.

Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes des Paragraph 9,, der Paragraphen 10 bis 13 und des zweiten Absatzes des Paragraph 14, sind anzuwenden.