RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 15neu
Paragraph 15,
Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (Paragraph 464,, Ziffer eins und 2, StPO.), kann bei dauernder Verhinderung des erkennenden Richters von einem anderen Richter ausgefertigt werden, wenn der Ankläger und der Angeklagte damit einverstanden sind. Das Einverständnis wird angenommen, wenn die Partei innerhalb der vom Gerichte bestimmten Frist keine Erklärung abgibt.
Die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes des Paragraph 9,, der Paragraphen 10 bis 13 und des zweiten Absatzes des Paragraph 14, sind anzuwenden.