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RGBl. Nr. 372/1915

kundgemacht 19.12.1915 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachung RGBl. Nr. 372/1915× zu Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 19.12.1915 · idF RGBl. Nr. 372/1915 § 16↗RIS↗

2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.

Paragraph 16,

Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“