RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 16neu
2. Unterfertigung von Urteilen und Verhandlungsprotokollen.
Paragraph 16,
Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Ausfertigung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerke: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“