RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 17neu
Paragraph 17,
Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der Ausfertigung des Urteiles.
Der Ausfertigung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“