RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 2neu
Paragraph 2,
Ist das mit der Abfassung eines verkündeten Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen.
Sind alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert, so ist nach Paragraph eins, vorzugehen.