RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
Am Schlusse der nach Paragraphen eins, oder 2, Absatz 2, hergestellten Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Abgefaßt durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Richters ...“
Von einem gemäß Paragraphen eins, oder 2, Absatz 2, abgefaßten Urteile ist den Parteien unter allen Umständen eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.