Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 372/1915

kundgemacht 19.12.1915 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Kundmachung RGBl. Nr. 372/1915× zu Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 19.12.1915 – 30.04.2022 · idF RGBl. Nr. 372/1915 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022 § 6↗RIS↗

2. Unterfertigung von Entscheidungen.

Paragraph 6,

Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles oder Beschlusses zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates unter dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“