RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Paragraph 7,
Ist der Schriftführer dauernd verhindert, so entfällt die Unterschrift des Schriftführers auf der schriftlichen Abfassung des Urteiles. Der Abfassung ist der Vermerk anzufügen: „Der Schriftführer ist an der Unterschrift dauernd verhindert.“