RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 8neu
römisch zwei. Strafsachen.
1. Ausfertigung von Urteilen.
Urteile der Gerichtshöfe.
Paragraph 8,
Ist das mit der Ausfertigung eines Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil auszufertigen.