RGBl. Nr. 372/1915
Kaiserliche Verordnung über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
Änderungen durch diese Kundmachung
Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers
neu
§ 0↗RIS↗
§ 9neu
Urteile der Bezirksgerichte.
Paragraph 9,
Ist der Einzelrichter an der Ausfertigung eines Urteiles dauernd verhindert, das im Punkte der Schuld und Strafe gegenüber dem Ankläger und dem Angeklagten schon rechtskräftig geworden ist, so kann das Urteil von einem anderen Richter auf Grund der Beurkundungen im Hauptverhandlungsprotokolle und dessen Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Aufschreibungen des Richters, der Eintragungen in amtlichen Vormerken und Behelfen oder der Auskünfte der bei der Verkündung des Urteiles anwesenden Personen ausgefertigt werden.
Der Ankläger und der Angeklagte müssen vorher gehört werden.
Das Vorliegen einer unzulässigen Berufung steht der Ausfertigung des Urteiles durch einen anderen Richter nicht im Wege.