RGBl. Nr. 69/1916
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1165neu
2. Werkvertrag.
Paragraph 1165,
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk persönlich oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen.