RGBl. Nr. 69/1916
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 436neu
b) durch Urtheil und andere gerichtliche Urkunden;
Paragraph 436,
Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung (Paragraphen 431 bis 433) oder die Hinterlegung der Urkunde (Paragraphen 434, 435,) erforderlich.