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RGBl. Nr. 69/1916

kundgemacht 21.03.1916 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Kundmachung RGBl. Nr. 69/1916× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1605 § 0↗RIS↗
§ 859neu
in Kraft ab 01.01.1917 · idF RGBl. Nr. 69/1916 § 859↗RIS↗

Zweyter Theil.

Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.

Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.

Grund der persönlichen Sachenrechte.

Paragraph 859,

Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.