RGBl. Nr. 69/1916
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 870neu
Paragraph 870,
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (Paragraph 55,) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.