Absatz eins,Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
RGBl. Nr. 69/1916
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 882neu
Paragraph 882,
- Absatz 2,Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.