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RGBl. Nr. 69/1916

kundgemacht 21.03.1916 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch
Kundmachung RGBl. Nr. 69/1916× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1605 § 0↗RIS↗
§ 970bneu
in Kraft ab 01.01.1917 · idF RGBl. Nr. 69/1916 § 970b↗RIS↗

Paragraph 970 b,

Der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme erlischt, wenn der Beschädigte nach erlangter Kenntnis von dem Schaden nicht ohne Verzug dem Wirte die Anzeige macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Sachen vom Wirte zur Aufbewahrung übernommen waren.