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RGBl. Nr. 105/1918

kundgemacht 23.03.1918 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1918× zu GenIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.04.1918 – 31.07.2010 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (Paragraph 176, K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (Paragraph 6,) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen vom Anschlage des Genehmigungsbeschlusses bei Gericht an einzubringen.
  3. Absatz 3,Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.