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StGBl. Nr. 42/1919

kundgemacht 30.01.1919 RIS↗
Gesetz über die Aufhebung der Arbeitsbücher und über die ungerechtfertigte Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter
Kundmachung StGBl. Nr. 42/1919× zu Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1859 - Gewerbliches Hilfspersonal 1 § 0↗RIS↗
§ 86neu
in Kraft ab 14.02.1919 · idF StGBl. Nr. 42/1919 § 86↗RIS↗

Paragraph 86,

Wenn ein Hilfsarbeiter ohne gesetzlich zulässigen Grund (Paragraphen 82 und 101) das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflöst, so haftet für den gemäß Paragraph 1162 a, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches dem Hilfsarbeiter obliegenden Schadenersatz auch jener Gewerbeinhaber, der ihn zum Vertragsbruche verleitet hat oder ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält.