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StGBl. Nr. 237/1919

kundgemacht 20.04.1919 RIS↗
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden
Kundmachung StGBl. Nr. 237/1919× zu Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 20.04.1919 · idF StGBl. Nr. 237/1919 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Auf Grund des Paragraph 4, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:

die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform „Exzellenz“, der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.