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StGBl. Nr. 237/1919

kundgemacht 20.04.1919 RIS↗
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden
Kundmachung StGBl. Nr. 237/1919× zu Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 20.04.1919 · idF StGBl. Nr. 237/1919 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Führung von Adelsbezeichnungen (Paragraph 2,), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (Paragraph 3,) wird von den politischen Behörden gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
  2. Absatz 2,Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.