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StGBl. Nr. 237/1919

kundgemacht 20.04.1919 RIS↗
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden
Kundmachung StGBl. Nr. 237/1919× zu Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 20.04.1919 · idF StGBl. Nr. 237/1919 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.