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StGBl. Nr. 116/1920

kundgemacht 23.03.1920 RIS↗
Gesetz, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Zweite Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung StGBl. Nr. 116/1920× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 5 § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft 02.04.1920 – 31.12.2004 · idF StGBl. Nr. 116/1920 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 106↗RIS↗

Paragraph 106,

Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Auslande gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln lässt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Theile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Theil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.