47. Gesetz: Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 — GOG. 1945).
Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten2EGZPO1Einrichtung der Gerichtsbehörden232Ernennung fachmännischer Laienrichter1Gerichtlicher Eid der Mohammedaner1Gerichtlicher Eid der Personen Helvetischen Bekenntnisses1Gerichtlicher Eid der Stummen1GOG50GOG 1945neuRegelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht6Religiöse Unerlaubtheit der Eidesablegung (Mennoniten)1
Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, womit die Allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und Diätenclassen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate, kundgemacht werden
Einrichtung der Gerichtsbehördenneu