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Kundmachungen zu Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz××
BGBl
BGBl. Nr. 180/1953 Verordnung kundgemacht 12.12.1953
180. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetzneu