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Kundmachungen zu Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau××
BGBl
RGBl. Nr. 26/1855 Verordnung kundgemacht 13.02.1855
Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz, giltig für alle Kronländer, mit Ausnahme der Militärgränze, womit die Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau erlassen wird
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschauneu